AGB
Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf und Kunden erreicht werden.
Mit der Auftragsbestätigung erklären sich beide Parteien mit den AGB ausdrücklich einverstanden.
I. Definitionen
1. Fotografische Arbeit: Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer
vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung
geleistete Arbeit.
2. Fotograf: Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte
Person.
3. Kunde: Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt.
4. Parteien: Die « Parteien » sind der Fotograf und der Kunde.
5. Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar: Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit
in analoger oder digitaler Form auf einem Datenträger, insbesondere auf Papier,
Diapositiven, CD, USB-Stick, Computerfestplatten, gilt als «Exemplar der fotografischen
Arbeit» oder als «Exemplar».
II. Leistung der fotografischen Arbeit
1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen
Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen.
2. Die Fotoapparate und Materialien sowie die sonstigen Geräte, die für die fotografische
Arbeit nötig sind, werden vom Fotografen besorgt.
3. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich,
dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen
rechtzeitig zur Verfügung stehen.
III. Haftung des Fotografen
1. Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und
grob fahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner
Angestellten und Hilfspersonen.
2. Der Kunde hat seine Mängelrüge innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks
schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es
können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden
1. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung
von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen.
2. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten
Rechte Dritter
1. Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, welche Personen im Rahmen der
fotografischen Arbeit zu fotografieren sind, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese
Personen ihre Zustimmung zum Gebrauch gegeben haben, den der Kunde von ihrem Bild im
Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.
2. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände übergeben oder ihm bestimmte Orte
angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der
Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter dem Gebrauch entgegensteht, den der Kunde
von dem Bild dieser Gegenstände oder Orte (Locations) im Rahmen der Verwendung der
fotografischen Arbeit machen will.
3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt
werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jeden Schadenersatz zurückzuerstatten,
zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verurteilt werden könnte, und ihn für sämtliche
Kosten der Prozessführung gegen die Berechtigten zu entschädigen
V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen
1. Der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form und auf jedem Träger
(insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine
ausschliessliche oder nicht ausschliessliche Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu
gewähren oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu übergeben. Dieses Recht des
Fotografen unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden.
2. Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen im Sinne des
vorstehenden Absatzes hat sich der Fotograf zu vergewissern, dass durch die beabsichtigte
Verwendung kein Recht Dritter an der Abbildung von Personen, Gütern oder Orten verletzt
wird.
VI. Referenzen
1. Der Fotograf hat das Recht, speziell in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei
Ausstellungen und bei Gesprächen mit potenziellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit
dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.
VII. Geheimhaltung
1. Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über die Bedingungen und den Inhalt des Auftrages.
VIII. Salvatorische Klausel
1. Solle eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so
hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Die Parteien
verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu
ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglich
nahekommt.
IX. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches
Recht anwendbar.
2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen.